AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Umzug-Stern

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Auftrages heranziehen.

2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss in irgendeiner Form erweitert wird. Zu den Pflichten des Frachtführers gehören auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes.

3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

5. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Arbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

6. Handwerkervermittlung
Der Möbelspediteur übernimmt bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker keine Haftung.

7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

9. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Dieser werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

10. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
Wenn keine feste Laufzeit der Lagerung im Vertrag festgehalten wird, so beträgt diese mindestens einen Kalendermonat. Die Kündigung des Lagervertrages muss mit einer Frist von einem Monat dem Möbelspediteur schriftlich mittgeteilt werden. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher gelagerten Güter mit dem Möbelspediteur zu vereinbaren.

11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger, Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

12. Erstattung der Umzugs- und Lagerkosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle noch beim Umzugsauftrag schriftlich an. Generell sind die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütungen abzüglich geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sofort nach dem Umzugsende auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Entgelte für einen Lagervertrag werden grundsätzlich in der letzten Monatswoche im Voraus für den nächsten Kalendermonat per Lastschrift abgezogen.

13. Nachprüfung durch den Absender
Bei der Abholung, Ver- bzw. Entladung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurde. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind detailliert auf dem Umzugsauftrag schriftlich festzuhalten. Pauschale Schadenhinweise sind nicht ausreichen.

14. Schadensanzeige
Ansprüche wegen Verlust oder die Beschädigung des Transportgutes erlöschen, wenn a) der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist. Dabei gilt das Datum des Poststempels. b) der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist. Das Reklamationsschreiben muss also innerhalb von vierzehn Tagen dem Möbelspediteur zugehen. Dabei ist auch der Nachweis zu führen, dass der Schaden während der dem Möbelspediteur obliegenden Behandlung des Gutes entstanden ist.

15. Haftungsausschlußgründe
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren und Urkunden. b) Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber/Absender. c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber/Absender oder einen anderen Möbelspediteur z.B. Zwischenlagerung etc. d) Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern/Umzugskartons. e) Verladen oder Entladen von Gegenständen, deren Größe bzw. Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- bzw. Entladestelle nicht entspricht z.B. Klavierbeförderung in engen Räumen etc. f) Beförderung lebender Tiere/Pflanzen. g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslauf, erleidet.

16. Abwesenheit des Absenders
Der Absender muss bei seiner Abwesenheit eine Vertretung festlegen, um Punkt 13 und 14 einzuhalten, da sonst jegliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen.

17. Pfandrecht des Möbelspediteurs
Im Falle einer Verweigerung der Rechnungsbegleichung durch den Auftraggeber kann der Möbelspediteur von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch machen. Für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins genügt die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Möbelspediteur bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

18. Anschriftenänderung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Möbelspediteur unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Möbelspediteur an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

19. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Frachtführer befindet, ausschließlich zuständig.

20. Kündigung/Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers gelten die einschlgigen Bestimmungen der §§ 415, 356ff HGB.

21. Verschiebung eines fest vereinbarten Auftrages
Im Falle einer Verschiebung eines fest vereinbarten Auftrages durch den Auftraggeber, ist der Möbelspediteur berechtigt eine Bearbeitungsausfallsgebühr von 10 % des vereinbarten Transportentgeltes, mindestens jedoch 50 €, zu berechnen.

22. Rechtsvereinbarung
Es gilt deutsches Recht.

23. Preis

Alle Preise sind zzgl 19% MwSt




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